Auf Bitte der Bruckberger SPD hat die Generalsekretärin der BayernSPD, Natascha Kohnen, eine Anfrage ans Plenum gestellt (Antwort durch das Umweltministerium). Die Antwort war leider ernüchternd, das Ministerium hat keine Bedenken, obwohl bei der Genehmigung offensichtlich geschlampt wurde!
Anfrage der Abgeordneten Natascha Kohnen (SPD) zum Plenum vom 19.06 2012
Ich frage die Staatsregierung;
Wer für die Kosten einer eventuellen Verunreinigung des Grundwassers infolge der Verfüllung (tatsächliche und derzeit beantragte Erweiterung ) von belastetem Material (Z 1.2 / Z.2) beim Tontagebau „Auf dem Brand“ in Gammelsdorf (Landkreis Freising, Flur Nr. 232, Gemarkung Gammelsdorf) im Umfeld der Trinkwasserbrunnen Attenhausen und Bruckberg aufkommt, welche Gefahr die Verfüllung von belastetem Material für die oben genannten Brunnen darstellt und weshalb die Brunnenstandorte in Attenhausen bei der ersten Genehmigung der Verfüllung von belastetem Material
nicht beachtet wurden (inklusive der haftungsrechtlichen Beurteilung seitens der Staatsregierung im Falle einer Verunreinigung der Trinkwasserbrunnen)?
Antwort durch das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit:
Die Verfüllung des Tontagebaus „Auf dem Brand“ erfolgt entsprechend den Regelungen im Bayerischen Leitfaden zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen. Im Leitfaden werden die Abbaustellen in vier Standortkategorien mit unterschiedlich hohen Schutzwirkungen (A, B, C1 und C2) eingeteilt, in denen entsprechend ihrer Empfindlichkeit Material mit abgestuften Zuordnungswerten
(Z 0, Z 1.1, Z 1.2 und Z 2) verfüllt werden kann, ohne dass davon während und nach Abschluss der Verfüllung eine nachteilige Veränderung der Grundwasserqualität unter der ehemaligen Abbausohle am Standort „Auf dem Brand“ hervorgerufen wird. Insofern stellte sich die Frage nach einer Gefährdung der Grundwasserqualität im Umfeld der knapp vier Kilometer südöstlich des Verfüllorts „Auf dem Brand“ gelegenen Brunnen der Trinkwasserversorgung Attenhausen und Bruckberg nicht. Die im Jahr 2011 durch das Wasserwirtschaftsamt München vorgenommene Einschätzung eventueller Einflüsse auf die Trinkwassergewinnung bei Attenhausen wurde auf Grund
einer gezielten Anfrage des Zweckverbands Attenhausener Gruppe bei der Regierung von Oberbayern - Bergamt Südbayern - als zuständige Rechtsbehörde vorgenommen. Im Rahmen einer weitergehenden Einschätzung kam man zu dem Ergebnis, dass eine Beeinflussung der Trinkwasserbrunnen
nach heutigem Kenntnisstand auszuschließen ist.
Im Tontagebau „Auf dem Brand“ besteht derzeit die Möglichkeit, belastetes Bodenmaterial mit Zuordnungswerten bis zu Z 1.2 zu verfüllen. Die Verfüllung von Z 2 Material durch Aufwertung des Standorts mit technischen Maßnahmen wurde im Rahmen einer Betriebsplanänderung im Jahr 2011 beim Bergamt Südbayern beantragt. Die Prüfung der Antragsunterlagen durch das Wasserwirtschaftsamt München hat ergeben, dass das Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher Sicht unter
Einhaltung von Bedingungen und Auflagen befürwortet werden kann. Der von der Gemeinde kritisierte Antrag zur Erweiterung des Tagebaus sowie zur Verfüllung der Restgrube mit Z 2 Material wurde von der Antragstellerin zurückgezogen. Der neue Antrag sieht nun die Erweiterung des Tagebaus mit anschließender Verfüllung entsprechend der bisherigen Genehmigung mit Material bis zu den Zuordnungswerten Z 1.2 vor.
Erfolgt die Verfüllung durch den Betreiber bescheidsgemäß, ist davon auszugehen, dass keine Gefährdung des Grundwassers eintritt. Haftungsprobleme ergeben sich insofern nicht. Für den nicht zu erwartenden Fall eines Schadens gilt grundsätzlich Folgendes:
Gemäß §§ 115 Absatz 1 i. V. m. 114 Abs. 1 Bundesberggesetz haftet der Bergbauunternehmer für die Beschädigung von Sachen (beispielsweise eine Wassergewinnungsanlage) durch bergbauliche Tätigkeiten, zu denen auch alle Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche gehören (hier Verfüllung der Grube).